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Kleingärtnerische Nutzung — was ist das?

Ein Drittel Obst und Gemüse, zwei Drittel Erholung: was das Gesetz meint.

Das Bundeskleingartengesetz spricht von „nichterwerbsmäßiger gärtnerischer Nutzung“, also vom Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf, und von Erholung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG). Wie viel Fläche dafür genutzt werden muss, steht dort nicht.

Der Bundesgerichtshof hat das im Grundsatzurteil III ZR 281/03 geklärt: Die gärtnerische Nutzung muss den Charakter der Anlage maßgeblich prägen. Das ist in der Regel der Fall, wenn mindestens ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dient. Sind mehr als zwei Drittel Ziergarten, prägt der Anbau die Anlage nicht mehr.

Quelle: Aushang des Bezirksverbands der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V.